Was ist eine Patronatserklärung?
Die Patronatserklärung ist in der Regel eine schriftliche Willenserklärung eines Patrons – aus dem französischen patronner („eintreten für“) abgeleitet – mit relativ freier Gestaltungsmöglichkeit. Unter bestimmten, in der Erklärung zu fixierenden Umständen können sich daraus Verpflichtungen für den Patron ergeben, wie zum Beispiel Verluste auszugleichen, liquide Mittel zur Verfügung zu stellen sowie die Begünstigte zu unterstützen, wenn sie ihren wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber einem Kreditgeber nicht vertragsgerecht nachkommen kann.
Die Patronatserklärung selbst hat keine rechtliche Definition und unterliegt keinen inhaltlichen Zwängen, sondern ist vielmehr eine freie Sicherheitserklärung. Die häufigsten Anwendungsformen sind dabei die Erklärung einer Muttergesellschaft, für die Kreditverpflichtungen einer Tochtergesellschaft gegenüber einem Kreditinstitut einzutreten oder ein vorliegendes handels- bzw. insolvenzrechtliches Überschuldungsproblem zu lösen bzw. auch eine entsprechende Kreditwürdigkeit bei den Vertragspartnern der Tochtergesellschaft zu gewährleisten. An die Stelle einer Muttergesellschaft in einem Konzernkonstrukt können auch die Gesellschafter des betroffenen Unternehmens treten.
Harte oder weiche Patronatserklärung?
Es existieren unterschiedliche Formen der Patronatserklärung. So gibt es die weiche und die harte Patronatserklärung, die sowohl im internen, als eben auch im externen Bereich genutzt werden.
Eine weiche Patronatserklärung entfaltet keine Haftung des Patrons, sondern sichert Auskünfte, Informationen und generelle Überwachungspflichten im Hinblick auf die (Tochter-)Gesellschaft zu. Auch wenn der Patron die in der Erklärung gefassten Zusagen ernst nehmen sollte, handelt es sich bei der weichen Patronatserklärung eher um eine Erklärung mit Good-Will-Charakter, um eine (Tochter-)Gesellschaft zu stärken und am guten Ruf der Muttergesellschaft oder der Gesellschafter partizipieren zu lassen.
Bei der harten Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron hingegen zu bestimmten Handlungen im Falle eines Ausfalls, die aber rechtlich nicht mit einer Bürgschaft zu vergleichen ist. Die Erklärung kann im Innenverhältnis (konzernintern) oder gegenüber einem Kreditgeber im Außenverhältnis gestaltet werden und entfaltet rechtlich gesehen einen Schadensersatzanspruch im Falle eines Ausfalls der Verpflichtungen des (Tochter-)Unternehmens. Im Innenverhältnis stellt die Erklärung eine Verlustübernahme da, um die bilanzielle Überschuldung zu vermeiden.
Es ist dabei von den Umständen abhängig, welche Art der Patronatserklärung gewählt wird. Ob und in welcher Form überhaupt eine Patronatserklärung benötigt wird, hängt in der Regel auch von dem gewünschten Zweck ab, der von einer Bestätigung der Kreditwürdigkeit bis hin zur Neutralisierung einer handelsrechtlichen Überschuldung reichen kann. Dabei sind im Außenverhältnis auch die Wünsche bzw. Vorgaben des Kreditgebers zu berücksichtigen.
Bilanzielle Überschuldung
Für eine Überschuldungsproblematik bietet sich folglich nur die harte Patronatserklärung an, bei der der Patron eine Haftung übernimmt bzw. sich einem Ausgleichsanspruch zur Sicherung benötigter Liquidität unterwirft.
Dabei wird einer solchen Patronatserklärung üblicherweise ein zeitliches und summarisches Limit gesetzt, um die wirtschaftliche Situation der Muttergesellschaft oder der Gesellschafter nicht zu gefährden.
Für eine nachhaltige Unternehmenssanierung sind deswegen folgende Überlegungen von essentieller Bedeutung:
Ist eine Bindung des Patrons über den Zeitpunkt der Feststellung der Zahlungsfähigkeit (auch im Zuge einer Fortbestehensprognose) hinaus nicht vorgesehen, sollte eine harte Patronatserklärung grundsätzlich auch nur befristet und mit einem klaren Zweck gestaltet werden.
Denn bei frei erklärten Patronatserklärungen ohne Zeit- und Summenlimit ist davon auszugehen, dass bei Insolvenz der (Tochter-)Gesellschaft der dann bestellte Insolvenzverwalter konsequent alle Zusagen zur Masse ziehen wird.
Neutralisierung der Überschuldung durch Einsatz einer harten Patronatserklärung
Grundsätzlich können harte Patronatserklärungen eine Überschuldung dann neutralisieren, wenn daraus ein vollwertiger Anspruch des Patrons auf Ausgleich aller ungedeckten Verbindlichkeiten erwächst.
Es kann unter Umständen sogar eine kündbare interne Patronatserklärung ausreichen, wenn dadurch die Überschuldung des Unternehmens neutralisiert werden kann; die Kündigung wirkt dabei nachweislich nur für die Zukunft und alle bis zur Kündigung ausgewiesenen Verbindlichkeiten bleiben durch die Patronatserklärung abgedeckt.
Werthaltigkeit einer Patronatserklärung
Eine Patronatserklärung der Muttergesellschaft oder den Gesellschaftern des krisenbehafteten Unternehmens zu erhalten ist meist unproblematisch. Jedoch kommt es selbstverständlich auch unbedingt auf die Werthaltigkeit der Erklärung an. Hier ist der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gefragt, die Patronatserklärung auf Werthaltigkeit zu prüfen.
Ist der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer für einen Gesamtkonzern tätig und kennt sämtliche wirtschaftlichen Daten der untereinander und miteinander verwobenen Unternehmen, so kann er sicherlich die Werthaltigkeit des Patrons bestens einschätzen.
Wenn aber der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft eine Überschuldung ausweist und von unbekannter dritter Seite oder den Gesellschaftern selbst eine Patronatserklärung abgegeben wird, um die vorliegende Überschuldung zu neutralisieren, ist Vorsicht geboten.
Der Berater muss sicherstellen, dass der Patron im Schadensfall auch tatsächlich in der Lage ist, die Zusagen aus der Patronatserklärung kurzfristig zu erfüllen. Ist die Werthaltigkeit unsicher, so ist die Erklärung auch nicht tauglich, eine bilanzielle Überschuldung der betroffenen Kapitalgesellschaften zu neutralisieren.
Praxishinweise
Es ist wichtig und nötig, Patronatserklärungen auf Werthaltigkeit zu prüfen, egal ob es sich beim Patronat um die Muttergesellschaft oder den langjährigen Mandanten als Gesellschafter handelt. Andernfalls riskiert der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer haftungsrechtliche Konsequenzen.
Bei jeglichem Zweifel bzgl. der Werthaltigkeit einer Patronatserklärung empfiehlt es sich, im Zuge der Jahresabschlusserstellung auf die bewerte Fortbestehensprognose zurückzugreifen, die idealerweise von einem fachkundigen Dritten erstellt wird.
Denn Diskussionen hinsichtlich der Einschätzung der Werthaltigkeit können so an einen neutralen Dritten verlagert werden, ohne die Gefahr für den Steuerberater, sich in diesem Zuge mit dem langjährigen Mandanten zu überwerfen.
Das gleiche gilt auch für die Wirtschaftsprüfung. Hier ist im Rahmen einer Testierung der Jahresabschlüsse ebenfalls darauf zu achten, ob bei der Neutralisierung der Überschuldung bei der Erstellung eines Jahresabschlusses durch Patronatserklärung auch tatsächlich die Wirtschaftlichkeit des Patrons gegeben ist, die bindenden Erklärungen im Krisenfall auch erfüllen zu können.
Fazit
Die Patronatserklärung kann unter bestimmten Umständen ein taugliches Mittel sein, Kreditwürdigkeit eines Unternehmens zu sichern oder gar eine bilanzielle Überschuldungen zu neutralisieren. Allerdings steht und fällt jede Patronatserklärung mit ihrer Werthaltigkeit. Kann diese nicht ausdrücklich und nachweislich zugesichert werden, empfiehlt es sich, die Erstellung einer Fortbestehensprognose zu beauftragen.
Auch im Zuge einer Fortbestehensprognose kann eine Patronatserklärung Berücksichtigung finden. Allerdings wird hier eine Prüfung der Werthaltigkeit durch neutrale Dritte vorgenommen, die dem Mandanten nicht schon viele Jahre kennen und daher eine andere Grundlage haben.
Liegt dann eine positive Fortbestehensprognose vor (ob mit oder ohne Patronatserklärung), kann der Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer auf dieser Grundlage den Jahresabschluss unter Fortführungsgesichtspunkten erstellen und in der Anlage der Bilanz auf das Vorliegen einer plausiblen und positiven Fortbestehensprognose verweisen, um entsprechenden Haftungsrisiken vorzubeugen.
Autoren : T.U. & S.F.
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